Grünes Licht für die EU-Lieferkettenrichtlinie

Die EU-Mitgliedsstaaten haben sich am 15. März 2024 auf eine Vereinbarung zur EU-Lieferkettenrichtlinie geeinigt, nachdem eine Abstimmung unter den 27 Mitgliedsländern mehrmals verschoben wurde. Besonders Deutschland, Italien und Österreich haben ihre Bedenken geäußert und auch dem Kompromissvorschlag ihre Zustimmung verweigert. Doch schließlich wurde eine Einigung erzielt, um die erforderliche qualifizierte Mehrheit zu erreichen. Das EU-Parlament muss dem Vorhaben noch zustimmen. Hier gilt eine Mehrheit als wahrscheinlich.

Der Entwurf für das europäische Lieferkettengesetz verlangt von Unternehmen eine umsichtige Berücksichtigung der sozialen und ökologischen Auswirkungen entlang ihrer gesamten Wertschöpfungskette, einschließlich direkter und indirekter Lieferanten, ihrer eigenen Geschäftstätigkeiten sowie ihrer Produkte und Dienstleistungen. Dies beinhaltet die Verpflichtung zur Veröffentlichung und Umsetzung von Klimatransitionsplänen mit Emissionsreduktionszielen, die mit den Zielen des Pariser Klimaabkommens vereinbar sind. Das übergeordnete Ziel besteht darin, die Einhaltung von Menschenrechtsstandards und Umweltschutz weltweit zu fördern, um eine faire und nachhaltige globale Wirtschaft sowie eine verantwortungsvolle Unternehmensführung zu gewährleisten.

Wer ist von der EU-Lieferkettenrichtlinie betroffen?

Ursprünglich hatten Unterhändler der Mitgliedsstaaten im Dezember eine Vereinbarung zur Lieferkettenrichtlinie getroffen. Da jedoch damals die erforderliche Mehrheit nicht erzielt wurde, wurde der Entwurf immer wieder überarbeitet und abgeschwächt. Gemäß der nun beschlossenen Version soll das Gesetz nun erst nach einer Übergangsfrist von fünf Jahren für Unternehmen mit mehr als 1000 Beschäftigten und einem Umsatz von mindestens 450 Millionen Euro gelten. Ursprünglich wären bereits Unternehmen mit 500 Angestellten und einem Umsatz von mindestens 150 Millionen Euro davon betroffen gewesen.

Was müssen Unternehmer jetzt beachten?

Betroffene Unternehmen sind verpflichtet, entlang ihrer Lieferketten und in Bezug auf Menschenrechte und Umwelt unternehmerische Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Dazu gehören folgende Schritte:

  • Identifizierung und Bewertung von tatsächlichen oder potenziellen negativen Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt, mit entsprechenden Maßnahmen zur Verhinderung, Abschwächung und Behebung dieser Auswirkungen. Für Risikobranchen gilt dies insbesondere für schwerwiegende Auswirkungen innerhalb der Branche.
  • Integration der Sorgfaltspflichten in Unternehmenspolitik und Managementsysteme.
  • Einrichtung von Beschwerdeverfahren und Gewährleistung des Zugangs dazu für alle Beteiligten entlang der Lieferkette.
  • Transparente und öffentliche Berichterstattung über die Umsetzung der Sorgfaltspflichten, einschließlich eines jährlichen Berichts.
  • Verpflichtung zur Überwachung und Kontrolle der Wirksamkeit dieser Maßnahmen.
  • Erstellung eines Transformationsplans für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 450 Millionen Euro, um ihren Beitrag zu den Emissionsreduktionszielen des Pariser Klimaabkommens zu erläutern.
  • Aufsichts- und Verwaltungsräte sind ebenfalls verpflichtet, die Einhaltung der Sorgfaltspflichten zu überwachen und entsprechende Informationen vom Management einzuholen.

Das Gesetz bezieht sich dabei nicht nur auf eigene Standorte und direkte Lieferanten, sondern erfasst auch indirekte Lieferanten in etablierten Geschäftsbeziehungen sowie die Nutzung und Entsorgung der hergestellten Produkte.

Nationalstaatliche Umsetzung

Einige wenige Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben bereits Rechtsvorschriften eingeführt, die sich mit den Lieferketten von Unternehmen befassen. 

  • Seit 2017 gilt in Frankreich das “Loi relative au devoir de vigilance”.
  • In Deutschland gilt dem 1. Januar 2023 das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG).
  • In Österreich wurde bisher kein entsprechendes Gesetz erlassen, obwohl sich einige Organisationen seit Jahren dafür einsetzen