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Drittlandübermittlung neu gedacht: Die Datenschutzbehörde erlaubt wiederholte Transfers nach Art 49 Abs 1 lit b DSGVO
Mit Bescheid vom 31. Juli 2026 (GZ 2026-0.617.893) hat die österreichische Datenschutzbehörde eine Frage entschieden, die in der Beratungspraxis seit Jahren offen war: Kann sich ein Verantwortlicher auf die Ausnahmetatbestände des Art 49 DSGVO auch dann stützen, wenn die Übermittlung nicht nur einmalig erfolgt? Die Antwort fällt