Zwei Vorgänge, zwei Ursachen: warum der Fall Khan die Souveränitätsdebatte nicht entlastet
Am 24. Juli 2026 hat die Vertragsstaatenversammlung des IStGH Karim Khan mit 82 von 125 Stimmen des Amtes enthoben, gestützt auf Art. 46 Römisches Statut. Khan bestreitet die Vorwürfe und kündigt rechtliche Schritte an. Das ist der aktuelle Status Quo.
Seither lese ich häufiger die Verkürzung, primär aus dem Microsoft Beraterumfeld: War ohnehin kein Unschuldiger, dann war die Kontosperre bei Microsoft auch kein Skandal. Das vermischt zwei Kausalketten, die nichts miteinander zu tun haben.
Die Trennung Khans von den Microsoft-Diensten im Mai 2025 hatte genau eine Ursache: die Aufnahme in die SDN-Liste des US-Finanzministeriums am 13. Februar 2025 auf Grundlage der Executive Order 14203 vom 6. Februar 2025. Wer am Ende den Schalter umgelegt hat, war lange strittig. Microsoft erklärte gegenüber dem britischen Unterhaus, es sei die Entscheidung des Gerichtshofs gewesen, entschuldigte sich anschließend für diese Ungenauigkeit und ließ das Protokoll korrigieren. Nach der niederländischen Berichterstattung stand der IStGH vor der Wahl, den Zugang eines Einzelnen zu beenden oder die Dienste für die gesamte Organisation zu verlieren. Das ist keine freie Entscheidung, das ist Sanktionsdurchsetzung über die Lieferkette.
Das im Gegensatz zur willkürlichen Executive Order des US Präsidenten rechtstaatliche UN-interne Verfahren gegen Khan lief parallel und in einem völlig anderen Rechtsrahmen: OIOS-Untersuchung, Richterpanel, Suspendierung im Juni 2026, Abstimmung im Juli 2026.
Die Verfügbarkeit des Dienstes hing also 2025 nicht am Verhalten des Nutzers, sondern an einem außenpolitischen Akt der Willkür der US Administration. Das trifft jede gelistete Person, unabhängig von Schuld oder Unschuld, und es passiert ohne Anhörung, ohne Instanzenzug und ohne europäischen Schutz.
Der Fall bleibt damit das, was er von Anfang an war: der Beleg, dass Dienstverfügbarkeit bei US-Anbietern eine politische Variable sein kann. Die Amtsenthebung Khans ändert daran nichts.