DMA zwingt Apple zu mehr iPhone-Kompatibilität

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DMA zwingt Apple zu mehr iPhone-Kompatibilität
Photo by Vista Wei / Unsplash

Apple konnte sich mit seinen Versuchen nicht durchsetzen, die umfassenden Interoperabilitätsvorgaben der EU-Kommission über Ausnahmeregelungen abzuschwächen. Infolgedessen ist der Konzern jetzt verpflichtet, seine Betriebssysteme iOS 26 und iOS 27 zukünftig an zahlreichen Stellen stärker zu öffnen. Ziel ist es, dass künftig auch Geräte anderer Hersteller nahtlos mit iPhones zusammenarbeiten, eine Funktionalität, die bisher vor allem Apple-eigenen Produkten wie der Apple Watch oder den AirPods vorbehalten war.

Apple stemmt sich bereits seit Monaten mit erheblichem Nachdruck gegen die von der EU-Kommission im Detail vorgegebenen Öffnungsschritte. Im Juni hat der Konzern daher formell Berufung beim Gericht der Europäischen Union (EuG) eingelegt, um die Einstufung und die damit verbundenen Verpflichtungen rechtlich anzufechten. Parallel dazu versuchte Apple, durch sogenannte Ausnahmeregelungen („Waiver Clauses“) zumindest fünf der insgesamt neun konkret festgelegten Vorgaben zu entschärfen oder vorübergehend auszusetzen. Diese Strategie ist jedoch gescheitert: Die EU-Kommission hat sämtliche Anträge zurückgewiesen und damit klargestellt, dass sämtliche Vorgaben vollumfänglich umzusetzen sind. Dies geht aus der nun veröffentlichten Entscheidung der EU-Kommission hervor, die den Konflikt zwischen Brüssel und Cupertino noch einmal deutlich verschärft.

Die Europäische Kommission hat die von Apple vorgebrachten Argumente im Zusammenhang mit der beantragten „Waiver Clause“ zurückgewiesen. Nach Auffassung der Kommission ist eine derartige Ausnahmebestimmung ausschließlich in Fällen außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Umstände bei der praktischen Umsetzung der Verpflichtungen nach dem Digital Markets Act (DMA) anwendbar. Die Einwendungen des Unternehmens seien indes nicht auf konkrete Tatsachen gestützt, sondern „generisch und hypothetisch“ und erfüllten damit nicht die Voraussetzungen für eine Abweichung von den unmittelbar geltenden Pflichten.

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